Mietspiegel gültig ab 01.01.2022

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Mietspiegel gültig ab 01.01.2022

Der Mietspiegel findet seine Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch (in der jeweils geltenden Fassung). Er stellt eine Übersicht über die in der Stadt Suhl gezahlte Miete für nicht preisgebundenen Wohnraum dar.

Der Mietspiegel wurde von den Mitwirkenden einstimmig für zwei Jahre für verbindlich erklärt. Er tritt ab 01.01.2022 in Kraft.

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Das BGB erlaubt in § 558 die Begründung von Mieterhöhungen unter Bezugnahme auf
einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d BGB) eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen, hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen Hierbei ist der Mietspiegel besonders geeignet, unter Berücksichtigung sowohl der Interessen der Mieter als auch der Vermieter eine sinnvolle Einigung über die Miethöhe zu erzielen.

Der vorliegende Mietspiegel ist kein qualifizierter Mietspiegel nach § 558d Abs. 1 BGB, sondern stellt nach § 558c Abs. 1 BGB eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete dar. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe vertreten einvernehmlich die Auffassung, dass diese Form des Mietspiegels für die Stadt Suhl angemessen und ausreichend ist, um die zugedachte Einigungsfunktion zwischen Mietern und Vermietern zu befördern.

Der Mietspiegel soll überhöhte Mieten verhindern, aber auch dem Vermieter ermöglichen, berechtigte Mieterhöhungen ohne gerichtliche Auseinandersetzungen durchzusetzen. Ebenso ist er als Orientierungsrahmen für Neuvertragsabschlüsse geeignet. Der Mietspiegel wurde entsprechend der in § 558 Abs. 2 BGB definierten Kriterien Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit strukturiert; die Kriterien Ausstattung und Beschaffenheit wurden hierbei zusammengefasst und führen zu entsprechenden Differenzierungen innerhalb der jeweiligen Mietpreisspannen. Die energetische Ausstattung und Beschaffenheit wird anhand eines Energieausweises beurteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Bedarfsausweis oder um einen Ausweis auf der Basis von Verbrauchsdaten handelt.

Der vorliegende Mietspiegel wurde auf Grundlage des bis 31.12.2021 gültigen Mietspiegels, unter Beachtung der zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Gesetzesänderung zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für ortsübliche Vergleichsmieten von vier auf sechs Jahre, erstellt.

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